Prozessbeobachter gesucht

Thomas Repp/ September 3, 2019/ Allgemein/ 0Kommentare

am 23 9. 19 ist in Ka wieder ein Gerichtstermin für einen engen guten Freund wo wir Richter verklagt haben, das geht weiter, da brauchen wir den Web hinweis. Prozessbeobachter dringend gesucht

—————Thomas H.————-

in Karlsruhe erfolgt die nächste mündliche Verhandlung einer Richterklage (echte Klage, keine Strafanzeige), hier die Eckdaten:

1. Wer

Hilbert Thomas gegen Frau Amtsrichterin Schuller (auf der Anklagebank)

2. Wann und wo

Sofern die direkte vorherige Güteverhandlung am selben Tag scheitert, findet der Gerichtstermin am Montag den 23.09.2019 um 10 Uhr im Sitzungszimmer 301, 3. OG in der Lammstr. 1 – 5 statt

3. Wie und was

Die mündiche Verhandlung wird folgenden Klageantrag vom 19.04.2019 behandeln:

Im (einem) vorherigen Gerichtsverfahren (6. Nov.2018)  weigerten sich die Beklagten (Richter) eine Verteidigungsschrift abzugeben und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, es gibt/gab keine einzige (schriftliche) Reaktion.

Das Versäumnisurteil gegen die Beklagten (Richter) wurde ebenso wie der Befangenheitsantrag gegen den Verhandlungsrichter abgelehnt.

Die Befangenheit lehnte der Verhandlungsrichter selber ab, genauso wie den Einspruch (der Richter erklärte sich also für unbefangen….).

Das Landgericht Karlsruhe kassierte die Selbstbefangenheit des Richters und erklärte diesen für befangen….., dann

Im Kern dreht(e) es sich also – natürlich – um Wiederholung des Prozesses mit einem anderen Richter und einer weiteren mündlichen Verhandlung.
Frau Amtsrichterin Schuller lehnte das nicht nur ab, sondern “brummte” mir auch noch Kosten auf, dagegen richtet sich die Klage “quasi”, dass ich in Zukunft meine Kosten im Zuge der Amtshaftung gegen Frau Amtsrichterin Schuller geltend machen kann:

1. Rechtsverletzungen und deshalb Feststellungsklage als Vorverfahren zu § 839 Abs. 3 zur Amtshaftung, dass ich als natürliche Person meine Verpflichtung dazu erfüllt habe

2. Dass die Amtshaftung nach § 839 BGB auch dann greift, wenn auf der Ausfertigung zu meinem Antrag/Anträgen der Beschluss, der Bescheid, der Erlass und/oder das Urteil nicht im Original unterschrieben ist (gegen alle 4 Amtsrichter)

hier der rechtliche “Hintergrund”

Meines Erachtens handelt es sich nämlich um Rechtsbeugung, die es unbedingt zu verhindern gilt. In diesem Sinne greife ich direkt vor, denn sollte die Rechtsbeugung bestätigt werden, dann kann ich Schadenersatzforderungen nach § 839 BGB nur unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) 1Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) 1Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Für den hier streitgegenständlichen Beschluss von…. gelten somit die § 839 Absatz 1 und Absatz 3, wenn die von mir erlittene Rechtsbeugung wirklich stattgefunden haben sollte. Damit wäre der Zivilrechtsklageweg gegen Richter offen.

4. Weshalb

Von der Kostenmaximierung bei Justizopfern (und Streitwertwillkür) habe ich bereits viel von Justizbetroffenen bzw. Justizbeteiligten gehört, es geht also weit(er) über einen Einzelfall hinaus.

5. Zusatz:

Man versucht mit allen Mitteln, die Amtshaftungsthematik bereits im Keime im Vorverfahren zu ersticken:

“… Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass bisher kein Antrag vorliegt, der den Anforderungen des § 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entspricht. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag enthalten….”

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Klage nicht schlüssig sein dürfte, da ein Beamter/Richter für eine Amtspflichtverletzung gerade nicht persönlich haftet.”

Tja, da kennt die gute Frau den § 839 anscheinend nicht, über den wir in der mündlichen Verhandlung sprechen sollten……

die Ursprungsklage mit diesen 5000 Euro gegen die drei Bundesverfassungsrichter H. Gaier, H. Schluckebier und H. Paulus mit allen Mitteln zu Fall zu bringen, wohlweislich dass ab 5001 Euro das Landgericht zuständig ist, mit Anwaltszwang.

Man möge einmal einen Anwalt finden, der bereit ist, das Bundesverfassungsgericht zu verklagen, m.E. geht es exakt darum (und Kostenmaximierung für mich)…..

6. Aussichten

Die mündliche Verhandlung sollte sehr interessant werden, je dünner die Argumente der Gegenseite, desto kürzer dürfte die Verhandlung werden….

Fazit: Wer an diesem Tage dabei ist oder sein wird, soll mir vorab z.B. eine Email schicken, denn ich rufe an, ob der Termin mit der Richtern auf der Anklagebank wirklich zu Stande kommt.

Ich werde den Termin noch einmal bestätigen

Danke und servus, keiner muss sich übrigens zu irgend etwas verpflichtet fühlen, keiner muss überhaupt antworten (ich nehme nichts persönlich :-))

Thomas H., würde Teilnehmer gerne zum Mittagsessen in Karlsruhe dann einladen

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