Die Menschen- und Grundrechte in der Europäischen Union (EU)

Juristische Möglichkeiten zur Durchsetzung der Menschen- und Grundrechte innerhalb der Europäischen Union und über US-amerikanische Gerichte

Die Europäische Union hat maßgeblichen Einfluss auf unser nationales Justiz- und Rechtssystem, was den wenigsten Menschen und Bürgern richtig bewusst ist und nach außen äußerst kompliziert und unverständlich erscheint, es jedoch nicht ist, sofern man sich hiermit etwas beschäftigt. Ein wichtiges Hindernis hierbei ist, dass sich deutsche Richter bzw. Gerichte, Staatsanwälte und auch Rechtsanwälte in den meisten Fällen viel zu wenig mit dem Europarecht sowie den europäischen Menschenrechten und Grundrechten beschäftigen und sich in diesem Bereich auch nicht fortbilden. Die Justizminister auf deutscher Landes- und Bundesebene kommen somit nicht ihren Sorgfaltspflichten nach, in dem sie die Justizmitarbeiter wie auch Richter und Staatsanwälte z. B.  zwingen, fortlaufend an Fortbildungen in diesem Bereich teilzunehmen, um hierdurch immer auf dem aktuellsten Stand des europäischen Rechts zu sein. In der Wirtschaft wäre ein derartiges Verhalten undenkbar und existenziell absolut tödlich, weil es hier einen Wettbewerb gibt und ein derartiger „Tiefschlaf“ zwingend früher oder später zur Pleite des Unternehmens führen würde. Das deutsche Justizsystem scheint früher oder später an der eigenen Trägheit und Arroganz und aufgrund fehlender Kontrollen zu ersticken. Es dürfte wohl klar sein, dass hierunter massiv die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen in die bundesdeutsche Justiz leiden. Bevor man also wegen Menschenrechts- und Grundrechtsverletzungen auf andere Länder wie z. B. Russland, China und USA zeigt, sollte man zuerst einmal seine eigenen Hausaufgaben erfüllen und Ordnung im eigenen Haus schaffen. Es wird von der deutschen Politik und dem Gesetzgeber ständig der Eindruck gegenüber dem Volk vermittelt, die deutsche Justiz sei bestens aufgestellt und alles in bester Ordnung, was ein „Irrglaube“ und im Grunde genommen die Unwahrheit ist. Man verschließt die Augen vor eklatanten Problemen und Missständen bei der bundesdeutschen Justiz, was früher oder später zu einem kompletten Vertrauensverlust führen wird, der bereits schon jetzt bei einer breiten Masse vorhanden ist.

Wie heißt es doch: „Vor dem Richter und auf hoher See sind wir allein in Gottes Hand“ oder wie sagte einst der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Willi Geiger, “In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln” (Zitat von Prof. Willi Geiger aus Deutsche Richterzeitung 9/1982, S. 325).

Wenn diese Zustände  bereits 1982 von einem deutschen Höchstrichter mahnend öffentlich moniert wurden, bedeutet dies, dass sich die Politik und der Gesetzgeber seit inzwischen über 3 Jahrzehnten im vorsätzlichen Tiefschlaf befinden, anstatt die mahnenden Worte ernst zu nehmen und die Probleme zu thematisieren und Lösungen zu erarbeiten. Man stellt sich an dieser Stelle die Frage, wofür die vom Volk gewählten Politiker, der Gesetzgeber und insbesondere unsere Justizminister überhaupt bezahlt werden? Über die Person Willi Geiger kann man ernsthaft und auch berechtigt streiten, da er in der Zeit des Nationalsozialismus für mehrere Todesurteile verantwortlich war, jedoch hatte er mit dem obigen Zitat vollkommen recht. Ebenso kann man darüber berechtigt streiten, warum es nach dem Zusammenbruch des 3. Reichs so viele Juristen der Nationalsozialisten geschafft haben, wieder in Amt und Würden zu gelangen und mit dem Aufbau der bundesdeutschen Justiz betraut wurden, ebenso wie nachfolgend Juristen der ehemaligen DDR, die häufig für massives Unrecht verantwortlich waren und trotz dunkler Vergangenheit wieder eine Anstellung bei der deutschen Justiz fanden. Dies ist ein Unding und erweckt den Eindruck, dass die zuständigen Minister und Regierungen nichts aus unserer Geschichte gelernt haben.

Häufig werden das europäische Unionsrecht sowie die europäischen Menschen- und Grundrechte von deutschen Gerichten ignoriert bzw. sogar wohlwissend unterdrückt, was im Grunde genommen Rechtsbeugungen im Sinne einer Rechtsstaatlichkeit darstellen und früher oder später zu ernsthaften Konsequenzen führen dürfte – was sicherlich nur eine Frage der Zeit sein dürfte -, in dem Deutschland z. B. als Völkerrechtssubjekt selber wegen Menschenrechts- und Grundrechtsverletzungen vor Gerichten stehen sollte, die nicht unbedingt innerhalb Europas liegen müssen. Hierfür gibt es durchaus Möglichkeiten, wie man unter dem Menüpunkt „ATCA“ bzw. Aliens Tort Claims Act nachlesen kann.

Vielen Menschen und Bürgern mangelt es im Bereich des europäischen Rechts an Basiswissen und wir möchten versuchen, hier ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen und zur Aufklärung beizutragen.

Viele engagierte Menschen, die Leidtragende unserer Justiz sind, glauben, man könne Petitionen bzw. Beschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder den Europäischen Gerichtshof (EuGH) schicken, was ein Irrglaube ist. Es handelt sich hierbei um ordentliche Gerichtsbarkeiten auf europäischer Ebene, bei denen man nur Klagen einreichen kann, jedoch keine Beschwerden (Petitionen). Derartige Beschwerden werden und können in der Regel überhaupt nicht beantwortet werden, auch aufgrund der chronischen Überlastungen von EGMR und EuGH. Beim EGMR sind z. B. derzeit über 70.000 Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen anhängig.

Für nationale Petitionen, die keinen Bezug zum Europarecht haben, sind ausschließlich die Landesregierungen und Bundesregierung zuständig. Sofern tatsächlich Verletzungen des Europarechtes und der europäischen Menschen- und Grundrechte vorliegen, ist der Petitionsausschuss des Europäischen Parlamentes zuständig.

Es gibt gewaltige Unterschiede bei den beiden Gerichtsbarkeiten EGMR und EuGH, denn der EGMR in Strasbourg ist alleine für die Wahrung der Menschenrechtskonvention (EMRK) zuständig, der EuGH in Luxemburg für die Wahrung der Europäischen Grundrechtecharta. Sowohl die Menschenrechtskonvention als auch die Grundrechtecharta haben viele Ähnlichkeiten, basieren jedoch auf unterschiedlichen Vertragsverhältnissen und Grundlagen. Zwar gibt es offenkundig politische Bestrebungen auf europäischer Ebene eine Harmonisierung durchzuführen, wie man anhand des aktuellen Gutachtens des EuGH am unteren Ende dieser Seite erkennen kann, jedoch ist dieses Bestreben problematisch, denn aufgrund der bestehenden Verträge könnten massive Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Gerichtsbarkeiten EuGH und EGMR entstehen, die nicht gerade für eine Rechtssicherheit förderlich wären. Hierfür wären Vertragsänderungen notwendig, die sich nur schwerlich durchsetzen lassen.

Es ist ein Irrglaube, jeder Mensch bzw. Bürger könne sofort Klage bzw. eine Individualbeschwerde beim EGMR wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention erheben. Dies ist vielmehr erst möglich, wenn national in der Hauptsache durch alle Instanzen geklagt wurde. Häufig vergehen Jahrzehnte, bevor man die Chance erhält, vor dem EGMR zu klagen. Hinzu kommt die chronische Überlastung des EGMR mit derzeit weit über 70.000 Fällen. Wenn man berücksichtigt, dass beim EGMR gerade einmal 47 Richter tätig sind – jeder Unterzeichnerstaat, der die Konvention mit unterzeichnet hat, stellt einen Richter -, kann man selber abschätzen, wie lange die Verfahrenszeiten sind.

Der Rat der Europäischen Union ist für den EGMR zuständig und hat seit Jahren keinerlei Bestreben, die Kapazitäten der Richter massiv zu erhöhen, vermutlich auch deswegen, weil die Unterzeichnerstaaten häufig genug selber gegen die Konvention verstoßen und verurteilt werden. Man könnte dies auch schlichtweg als Realitätsverlust oder vorsätzliche Tolerierung von Menschenrechtsverletzungen durch den Rat der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten bezeichnen.

Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass Individualbeschwerden beim EGMR häufig ohne Begründung als unzulässig abgelehnt werden – vermutlich aufgrund der chronischen Arbeitsüberlastung -, was einen eigenen eklatanten Verstoß des EGMR gegen Artikel 45 (1) der Menschenrechtskonvention darstellt. Insofern ist es verwunderlich, dass der EGMR selber noch nicht verklagt wurde, was nur eine Frage der Zeit sein dürfte und dringend erforderlich erscheint.

Ein weiterer bedenklicher Punkt ist, dass es über dem EGMR keine Kontrollinstanz wie beim EuGH gibt. Ein Urteil des Europäischen Gerichts der ersten Instanz (EuG) kann z. B. im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof (EuGH) überprüft werden. Es erscheint angebracht, dass es eine weitere Kontroll- bzw. Revisionsinstanz über dem EGMR gibt, um denkbare Rechtsfehler offenzulegen und Fehlurteile zu korrigieren. Hier sind der Rat der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten der Menschenrechtskonvention gefragt, dringend Abhilfe zu schaffen.

Auch der EuG und EuGH können nicht direkt von jedem Bürger angerufen werden. Auch hier gilt, sofern Verletzungen des Europäischen Rechts, sprich Primärrechts, Sekundärrechts und der Grundrechtecharta vorliegen und der Kläger hiervon selber betroffen ist, besteht eine grundsätzliche Klagebefugnis, aber erst, nachdem in der Hauptsache national durch alle Instanzen geklagt wurde. Insofern ist es äußerst selten, dass ein Bürger irgendwann einmal beim EuG oder EuGH steht. Eine Ausnahme besteht nur in den Fällen so genannter Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, denn die nationalen Gerichte müssen das Europarecht zwingend bei ihrer Rechtsprechung berücksichtigen, wenn dieses betroffen ist – z. B. bei Europäischen Richtlinien, die ins nationale Recht umgesetzt wurden -, was jedoch in den meisten Fällen leider nicht geschieht und im Grunde genommen wie weiter oben beschrieben eine eklatante Verletzung der Grundrechtecharta und somit eine Menschenrechtsverletzung aufgrund des Entzugs des gesetzlichen Richters (EuGH) und fehlenden rechtlichen Gehörs darstellt.

Es ist eigentlich absurd, denn einerseits gibt es eine Europäische Menschenrechtskonvention sowie eine Charta der Europäischen Grundrechte und andererseits überhaupt keine Kontrolle und keine statistischen Auswertungen. Ferner sind sowohl der EGMR als auch der EuGH chronisch überlastet. Die Probleme sind bestens seit vielen Jahren bekannt, jedoch zeigen die europäischen Mitgliedsstaaten keinerlei Bestreben, die Missstände ernsthaft abzustellen, obwohl es eigentlich relativ einfach wäre, in dem z. B. die Kapazitäten der Gerichte aufgestockt werden, was keine Unsummen von Geld kostet.

Die EU-Kommission als Hüterin und Wächterin des Gemeinschaftsrechts gibt auf der einen Seite Unsummen von Geld für teilweise unsinnige Gutachten, Subventionen und neue gesetzgeberische Regelwerke aus und kontrolliert  auf der anderen Seite überhaupt nicht den Erfolg der elementaren Menschen- und Grundrechte, die wichtigste Grundpfeiler einer Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und somit für ein friedliches Zusammenleben sind. Aufgrund der Tatsache, dass es hierüber keine statistischen Auswertungen und auch keine Bestrebungen der Mitgliedstaaten hierfür gibt, lässt die Vermutung aufkommen, dass dies nicht gewollt ist und zugleich die populistische, jedoch berechtigte Vermutung zu, dass z. B. täglich in Deutschland bei Gerichten mehr Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen stattfinden wie in manchen Bananenrepubliken. Wie möchte man nun das Gegenteil beweisen, wenn es keine wirksame Kontrolle gibt?

Zu den unterschiedlichen Kompetenzen zwischen EuGH und EGMR finden Sie nachfolgend ein aktuelles Gutachten des EuGH über die Frage, ob die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Bestandteil der EU neben der Charta der Grundrechte werden kann, was jedoch aufgrund der derzeit bestehenden Verträge nicht möglich ist. Ferner stellen sich wichtige und ungelöste Fragen bei Kompetenzüberschneidungen zwischen den Tätigkeiten des EuGH und EGMR. Mehr Informationen und eine Analyse hierzu findet man auch im nachfolgenden aktuellen Bericht auf „EurActiv.de“:

http://www.euractiv.de/sections/eu-innenpolitik/eugh-bremst-eu-beitritt-zur-menschenrechtskonvention-311006