Mangelnde Umsetzung
Kein Gericht Sachverständiger ist Willens die
Vorgaben aus dem Beweisbeschluss umzusetzen Richterablehnungen
Besorgnis der Befangenheit 19.12.2008,
RA SS 12.3.2010, Richterablehnungen Besorgnis der Befangenheit 17.12.2012
Landgericht Mosbach Hauptstr. 110 74821 Mosbach
In Sachen, Opfer Repp : Verursacher Vers. zu alk. Henn– ergänze ich den klägerischen Vortrag. 12.03.10
1. Keiner der bisher vom Gericht beauftragten Sachverständigen war bislang in der Lage, die Vorgaben aus dem Beweisbeschluss im Hinblick auf das technische Sachverständigengutachten des Diplomingenieurs Hoster vom 13.05.03, ergänzt durch die Anhörung vom 08.07.03 im Rahmen der Beurteilung Unfallfolgen, Unfallschwere und Schwere der klägerischen Verletzungen einzubeziehen und im Rahmen der medizinischen Beurteilung zu bewerten.
Nach dem Beweisbeschluss vom 15.07.03 wurde den Gutachtern aufgegeben, von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs aufgrund des Heckaufpralls von mindestens 20 km/h und einer Krafteinwirkung von rund 900 kg auszugehen. Aus dem Gutachten Hoster ergibt sich ferner die Insassen-Beschleunigung mit 113 m/s² sowie die Tatsache, dass anlässlich des Unfalls die Rückenlehne des Fahrersitzes in Höhe der LWS abriss, der Fahrersitz selbst aus der Verankerung gerissen und der Sicherheitsgurt beschädigt wurde. Bereits diese Umstände weisen auf einen schweren Unfall hin und nicht, wie von den Sachverständigen angenommen wurde, einen leichten Unfall. Auch das Landgericht hat dies bei seinen bisherigen Hinweisen und Stellungnahmen nicht beachtet.
Die Wucht des starken Aufpralls, verursacht durch das nahezu ungebremst auffahrende Fahrzeug des Beklagten zu 1, wurde über die Anhängerkupplung nahezu vollständig (also unvermindert) auf den Fahrersitz und damit den Insassen übertragen, sodass die Krafteinwirkung auf den Körper des Klägers ebenfalls mit mindestens 20 km/h bzw. 900 kg anzusetzen ist. Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug als Linksabbieger, so dass auch seine Sitz- und Kopfhaltung im Rahmen der Begutachtung einbezogen werden müssen.
Wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergibt, wurden diese Vorgaben von keinem der gerichtlich bestellten Sachverständigen einbezogen und im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt, so dass diese nicht auf der Grundlage des Beweisbeschlusses und somit nicht auf der Grundlage der konkreten Umstände des Einzelfalls erstellt wurden. Hierdurch wurde auch der beurteilte Sachverhalt verfälscht, so dass die hierauf beruhenden Feststellungen nicht verwertbar sind.
Im Hinblick auf diesen gravierenden Mangel ist der Kläger nach wie vor der Auffassung, dass die bislang vorliegenden Gutachten nicht verwertbar sind. Die Gutachten sind insoweit nachzubessern, ohne dass dem Kläger hierfür Kosten entstehen, da insoweit “Gewährleistungsansprüche” geltend gemacht werden, da die Sachverständigen die Vorgaben im Beweisbeschluss erfüllten.
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Richterablehnungen Besorgnis der Befangenheit RA SS vom 19.12. 2008
lehne ich namens und in Vollmacht des Klägers die Richter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach, bestehend aus dem Vizepräsidenten des Landgerichts Hettinger, der Richterin am Landgericht Heim und des Richters am Landgericht Haas, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Prof. Solymosi zäumte das Pferd von hinten auf und hätte den Auftrag nicht annehmen dürfen, 4- Jahre gebraucht um ein ungeeignetes MRT machen zu lassenund dann nach 14 Jahren läßt Er sich als ungeeignet entbinden.
1. Das Gericht verneint die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens des Klägers mit dem Beschluss vom 25.11.08 und lässt hierbei erkennen, dass es gegenüber dem Kläger voreingenommen ist, da es die Erfolgsaussichten verneint, obwohl die Beweisaufnahme nach den Beweisbeschlüssen vom 15.07.03 und 16.01.06 noch nicht abgeschlossen ist. Im Rahmen der Beweisaufnahme stehen noch Gutachten aus
Es ergeben sich daher ausreichende Hinweise auf die Voreingenommenheit des Gerichts, wenn die Erfolgsaussichten dennoch abgelehnt werden. Ich verweise hierzu auch auf den Beweisbeschluss, aus dem sich ergibt, dass Prof. Dr. Solymoschi sein Hauptgutachten gegebenenfalls nach einem vorhergehenden fachübergreifenden Konsil erstellen soll, damit die abschließende Beurteilung in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befunde und Feststellungen in den Teilgutachten der verschiedenen Fachbereiche erfolgen kann. Gerade weil dieser Zusammenschau auch nach dem Beweisbeschluss vom 15.07.08 eine überragende Bedeutung zukommt, ist es unzulässig von den bislang vorliegenden Ergebnissen der 3 von 4 Fachgutachten in verschiedenen medizinischen Fachbereichen auf das Ergebnis des kompetenzübergreifenden Hauptgutachtens Schlussfolgerungen zu ziehen. Solange die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen ist, muss grundsätzlich von den Erfolgsaussichten des Klagebegehrens ausgegangen werden.
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RA SS 17.12.12 weise ich für den Kläger darauf hin, dass gegen die Ablehnung des Antrags auf Ablehnung
der Richter des LG Mosbach wegen der Besorgnis der Befangenheit Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde.